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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stahl-Rohr-Technik oHG, Vaihingen/Enz

 

1. Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen gelten die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.

 

2. Angebot – Vertragsabschluß

a) Jedes Angebot ist freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist.

b) Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

a) Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, ab Lager bzw. Lieferwerk.

b) Verspätete Zahlungen werden mit 3% über Diskont verzinst.

c) Die Aufrechnung ist nur zulässig  mit einer anerkannten oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Gegenforderung.

 

4. Lieferung

a) Der Transport der Ware geschieht stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht über, sobald die Ware das Lager bzw. das Werk verlassen hat.

b) Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, ein Fixtermin ist schriftlich bestätigt worden. Im Fall eines begründeten Lieferverzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Lieferverzögerung auf fahrlässigem Verhalten unsererseits beruht.

c) Für die Einhaltung von Maßen gelten die DIN und EU – Normen. Für Gewichte sind die in unserem Lieferschein angegebenen Gewichte und Mengen maßgebend.

 

 

5. Mängelrüge

a) Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Anlieferung der Ware schriftlich erfolgt sind.

b) Im Fall einer berechtigten Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz gegen Rücklieferung der unbearbeiteten, mangelhaften Ware oder erstatten den Kaufpreis. Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Vertragspartner bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.

b) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Ware geschieht für uns, jedoch ohne uns zu verpflichten.Bei Vermischung, Vermengung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Gegenständen tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteingentumsrechte an den neuen Gegenständen an uns ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Er darf die neuen Gegenstände nur im regelmäßigem Geschäftsverkehr veräußern, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändung oder Sicherungsübereingung der Ware ist unzulässig.

c) Pfändungen oder andere Einwirkungen Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware oder die an uns abgetretenen Forderungen, hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich unter gleichzeitiger Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen.

Die Kosten einer Intervention hat der Vertragspartner zu erstatten.

d) Die dem Vertragspartner aus der Veräußerung oder aus einem sonstigem Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten sicherungshalber bis zur Höhe des Wertes unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Er bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.

e) Bei Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren tritt der Vertragspartner die Kaufpreisforderung schon heute in voller Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab; gleiches gilt im Fall der Weiterveräußerung nach Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware. Liegt dem Verkaufein Gesamtpreis zugrunde, so tritt der Vertragspartner die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab.

f) Auf jederzeitiges Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.

g) Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Rückübertragung des überschießenden Teiles verpflichtet.

 

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft.

b) Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Vaihingen/Enz vereinbart.

 

8. Anzuwendendes Recht

Maßgeblich für die Vertragsbeziehungen ist ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

 

 

Kontakt

Telefon: 0 70 42 - 91 14 13   
Telefax: 0 70 42 - 27 09 55 7
info@stahl-rohr-technik.de